Nach einem Schaden zu Ihrem KFZ- Sachverständigen
Schaden-gutachten oder
Kostenvor-anschlag?
Es ist richtig, auch bei vermeintlich kleinen Schäden einen Sachverständigen zu Rate zu ziehen. Er entscheidet, ob ein Schadengutachten oder nur ein Kostenvoranschlag zu erstellen ist.
Ein Gutachten ist gleichzeitig ein Bestandteil der Beweissicherung.
Schäden lassen sich an der Schuldfrage entscheiden. Sogenannten Kasko-Schäden, bei denen es keinen Unfallgegner oder Verursacher gibt, werden im Rahmen des mit der Versicherung geschlossenen Vertrags reguliert. Hier ist der Einsatz eines neutralen Sachverständigen eher die Ausnahme.
Haftpflichtschäden, meist ausgelöst durch Unfälle oder Parkrempeleien, werden sinnvollerweise im Rahmen eines Gutachtens oder eines Kostenvoranschlags bewertet. Dabei ist die anzunehmende Schadenhöhe für den Bewertungsaufwand entscheidend. Bei sogenannten Bagatellschäden reicht ein Kostenvoranschlag. In der Regel wird die Versicherung hier auch nicht für die Kosten eines Gutachtens aufkommen. Bagatellschäden liegen, je nach Region, zwischen 600,- und 1000,- €.Je schneller Sie das Unfallfahrzeug begutachten lassen, desto besser ist die Beweislage, die sich aus den Unfallspuren ergibt.
Falls die Schuldfrage nicht abschließend geklärt ist, bieten wir die Beweissicherung an. Dabei dokumentieren und bewerten wir Unfallspuren am Fahrzeug. Diese Dokumentation dient gleichzeitig als Grundlage für ein Schadengutachten oder einen Kostenvoranschlag.
Wir erstellen nach den offiziellen Tabellen und Preisen einen Kostenvoranschlag, falls die Bagatellgrenze bei einem Unfall nicht überschritten ist.
An den Kostenvoranschlag ist dann auch die Werkstatt gebunden. Sie können den Gegenwert aber auch direkt von der Versicherung einfordern.
Im Unterschied zum Schadengutachten ist der Kostenvoranschlag ohne beweissichernde Wirkung und stellt auch keine echte Unfallfolgenuntersuchung dar, sondern befasst sich nur mit offensichtlichen Schäden. Deswegen raten wir auch nur zu einem Kostenvoranschlag, wenn anhand des Schadensbildes und der Unfallbeschreibung weitere Schäden ausgeschlossen werden können.
Ob ein Kostenvoranschlag oder ein Schadengutachten erstellt werden muss, entscheidet sich bei der Begutachtung und hat für Sie erst einmal keine weiteren Konsequenzen. In jedem Fall entscheiden wir gemäß der Gesetzeslage.
Von der Werkstatt erstellte Kostenvoranschläge beinhalten das Risiko, dass später festgestellte, berechtigte Ansprüche von Ihnen als Geschädigten oft nicht mehr bei der gegnerischen Versicherung geltend gemacht werden können.
Wir behalten aber auch hier die Beweissicherung in Ihrem Interesse stets im Blick.
Ein Schadengutachten umfasst verschiedene Informationen, die für die Regulierung eines Sachschadens notwendig sein können:
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Wert zum Zeitpunkt des Unfalls unmittelbar vor Schadeneintritt
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Allgemeiner Zustand
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Dokumentation von Vorschäden
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Umfang des Schadens
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Restwert ermittelt anhand von konkreten Marktangeboten, falls eine Reparatur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigt
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Feststellung eines sogenannten "wirtschaftlichen und technischen Totalschadens"
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Kosten des Nutzungsausfalls
Mit dem Gutachten können Sie Ihre Ansprüche bei der Versicherung geltend machen. Wie Sie den Schaden reguliert wissen möchten, ist Ihnen überlassen.
130%-Grenze oder Opfergrenze
Auch im Fall eines Totalschadens können Sie ggf. Ihr Fahrzeug noch reparieren lassen, wenn nämlich die Kosten für die Reparatur 130% des Wiederbeschaffungswertes ohne Unfallschaden nicht überschreiten.
Falls also bei einer Schadenhöhe von 6.500,- € für die Reparatur und einem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von 5.000,- € ein sog. "Integritätsinteresse" besteht - Ihnen also die Reparatur Ihres Lieblings lieber ist als der Verkauf -, dann ist die Versicherung verpflichtet, die Reparaturkosten zu übernehmen.
Freie Werkstattwahl des Geschädigten
Sie haben das Recht eine Werkstatt Ihrer Wahl für die Reparatur zu wählen - Werkstätten wiederum sind, zumindest wenn es Vertragswerkstätten sind, an gewissen Reparaturtabellen gebunden. Innerhalb der vom Hersteller vorgegebenen Reparaturzeiten und Kosten ist die Versicherung verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.
Versicherungen bieten gelegentlich eigene Werkstätten für die Reparatur an, sogenannte Partnerwerkstätten. Diese folgen dann den von der Versicherung festgelegten Vorgaben und müssen ggfs. zu niedrigeren Kosten als für die Instandsetzung üblich abrechnen, was bei der Entscheidung berücksichtigt werden sollte.
Recht auf einen Anwalt
Ungeachtet einer strittigen Rechtslage beim Unfall ist es sinnvoll, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Sofern keine Teilschuld am Unfall besteht, ist die gegnerische Versicherung zur Übernahme der Kosten eines Anwalt Ihres Vertrauens gesetzlich verpflichtet. Doch auch bei Unsicherheit über die Schuldfrage sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Kommt dieser nach Ihrer Schilderung der Lage zu dem Schluss, dass Ihnen im Falle einer Beratung Kosten entstehen würden, muss er Ihnen dies rechtzeitig mitteilen.
Ein Anwalt kann aber auch zu jedem späteren Zeitpunkt hinzugezogen, werden, falls die Regulierung nicht so reibungslos verläuft, wie es zu hoffen ist.
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